Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik – ein kurzer Überblick
Aufgrund der Nähe zu den Niederlanden übernehme ich regelmäßig die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen.
Vor allem die Bundesautobahn 30 wird häufig als Strecke zum Transport von Drogen über die Grenze verwendet. Aufgrund der Vielzahl solcher von mir übernommener Fälle habe ich Erfahrung sammeln können, sodass ich eine realistische Einschätzung über eine spätere Verurteilung abgeben kann.
Im Hinblick auf die Straferwartung kommt es dabei ganz entscheidend auf die Menge der transportierten Betäubungsmittel an. Hier geht es allerdings nicht primär um die bei dem Mandanten aufgefundene Netto-Menge. Wenn Sie beispielsweise mal wieder in der Zeitung lesen, dass eine Person beim Grenzübertritt mit 200 g Kokain aufgegriffen wurde, gibt dies zunächst nur eine grobe Richtlinie für die spätere Straferwartung. Es kommt hierbei vor allem auf die sog. Wirkstoffmenge, also die Qualität der sichergestellten Betäubungsmittel an.
In 200 g Kokain stecken häufig noch andere Stoffe, sodass man niemals von 200 g reinem Wirkstoff ausgehen kann. Die Betäubungsmittel werden in ein Labor versandt. Dort wird die aufgefundene Menge auf den reinen Wirkstoffgehalt der jeweiligen Droge untersucht. Die Menge des reinen Wirkstoffes bildet im Betäubungsmittelstrafrecht die Richtlinie für die spätere Straferwartung.
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet hier zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. Wer eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einführt, hat grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren zu rechnen. Zudem kennt das Gesetz Tatbestände, die die Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ahnden, wenn der Täter beispielsweise als Mitglied einer Bande gehandelt oder eine Schusswaffe bei sich getragen hat. In solchen Fällen hat die aufgegriffene Person häufig mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, sodass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen wird.
Der Beschuldigte wird dann dem zuständigen Richter vorgeführt, welcher über den Antrag entscheidet. Hier beginne ich als Verteidigerin spätestens mit meiner Tätigkeit. Häufig werde ich allerdings schon bei Aufgriff kontaktiert, um Familienangehörige von der Situation zu informieren oder dem Beschuldigten erste Ratschläge zu erteilen. Auch hier sollte immer der Rat beachtet werden, zunächst keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. Dies kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereicht werden.
Da die Bundesrepublik im Rahmen der Einfuhr von Betäubungsmitteln (gerade an der deutsch-niederländischen Grenze) häufig nur als Durchreiseland besucht wird, handelt es sich bei den Tätern häufig nicht um Deutsche Staatsbürger. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Beschuldigte in aller Regel keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Kommt dann aufgrund einer nicht unerheblichen Menge an Betäubungsmitteln die Erwartung einer empfindlichen Freiheitsstrafe hinzu, muss der Beschuldigte häufig mit dem Erlass des beantragten Haftbefehls rechnen.
Hier trete ich in ständigen Kontakt zu den Familien, um die Zeit in der Untersuchungshaft möglichst schnell zu organisieren. So beantrage ich kurzfristig Telefon- und Besuchserlaubnisse für Verwandte. Auch kann ich Familienmitgliedern mitteilen, wie der Beschuldigte Geld zur Verfügung gestellt bekommen kann. Auch informiere ich die Familie über den Stand des Verfahrens. Dies aber natürlich nur auf ausdrücklichen Wunsch und nach entsprechender Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten.
Diesen Kontakt versuche ich möglichst in der Englischen Sprache zu vollziehen. Allerdings gibt es auch hilfreiche Übersetzungstools, um mit Familien und den Beschuldigten zu kommunizieren, wenn keine ausreichenden Englisch-Kenntnisse vorhanden sind. Im weiteren Verfahren wird mir durch einen Gerichtsbeschluss die Möglichkeit eröffnet, einen Dolmetscher der jeweiligen Sprache hinzuzuziehen. Auch mit diesen stehe ich im regen Kontakt während der Bearbeitung der Fälle.
Nach einer Verurteilung zu einer Haftstrafe bietet es sich häufig an, einen Antrag auf Überstellung in das Heimatland zu stellen, sollte der Mandant die Verbüßung der Strafe dort wünschen. Allerdings nehme solche Überstellungsverfahren gerne mehr als ein halbes Jahr Zeit in Anspruch. In solchen Fällen arbeite ich eng mit ausländischen Anwälten oder Botschafts-Vertretern zusammen.
Aber auch in Fällen mit geringen Mengen Betäubungsmitteln sollte nicht auf einen Anwalt verzichtet werden, da auch hier die richtige Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von größter Wichtigkeit ist. Dabei stehe ich meinen Mandanten zur Seite und teile eine erste Einschätzung über die zu erwartenden Konsequenzen mit. Je früher ein Beschuldigter sich für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entscheidet, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen im Verfahren.