Vorladung der Polizei – was nun?

Sie haben eine Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erhalten.

Möglicherweise wissen Sie bereits, um welchen Vorwurf es geht. Doch es kann auch vorkommen, dass eine solche Ladung völlig aus dem Nichts zu Ihnen kommt. Hier sollten Sie zunächst versuchen, Ruhe zu bewahren. Gerade in dieser Situation kann ein Anwalt eine große Stütze sein und entscheidend in das Verfahren eingreifen. Zunächst gilt es herauszufinden, welche konkrete Straftat Ihnen vorgeworfen wird. Dies wird Ihnen die Polizei in aller Regel nicht auf telefonisch Nachfrage hin mitteilen.

Dennoch sollten Sie nicht vorschnell den Termin zur Beschuldigtenvernehmung wahrnehmen, nur um herauszufinden, was genau Ihnen vorgeworfen wird oder um bereits Angaben zum Sachverhalt zu machen. Eine Pflicht hierzu besteht nämlich nicht! Dies ergibt sich vor allem aus dem Grundsatz, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss. Aus dem Nichterscheinen darf Ihnen im späteren Verfahren kein Nachteil gereichen. Das Schweigen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe stellen also keinesfalls ein Schuldeingeständnis dar. Sie machen hier lediglich von Ihren Rechten im Strafverfahren Gebrauch. Sie sollten daher, selbst wenn Sie davon ausgehen, nichts mit der vorgeworfenen Straftat zu tun zu haben, nicht zur Polizei gehen.

Um schnellstmöglich herauszufinden, was Ihnen vorgeworfen wird, ist es daher ratsam, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Über einen Anwalt können Sie Einsicht in die Ermittlungsakte erlangen. Erst nach umfassender Prüfung des Akteninhaltes sollte über eine Einlassung zum Tatvorwurf nachgedacht werden. Hier können bereits entscheidende Weichen gestellt werden, um eine Einstellung des Verfahrens oder den erwünschten Freispruch zu erhalten. Sie sollten den Termin zur Beschuldigtenvernehmung daher telefonisch absagen und auf die Beauftragung eines Anwaltes hinweisen.

Haben Sie jedoch der Polizei gegenüber bereits Angaben gemacht, wird es im späteren Verfahren schwierig, über die bereits getätigten Aussagen hinwegzukommen, denn die einmal getätigten Angaben stehen nun schwarz auf weiß geschrieben in der Akte. Ohne vorherige Kenntnis vom Ermittlungsstand ist es stets gefährlich Aussagen ins Blaue hinein zu tätigen. Zum einem kann es bei der Vernehmung zu Missverständnissen kommen, die dann gegebenenfalls, wenn diese im Widerspruch zum restlichen Akteninhalt stehen, zu ihren Lasten gehen können. Zum anderen kann es vorkommen, dass Sie der Polizei Informationen Preis geben, die dort noch nicht bekannt waren.

Sollten Sie eine solche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Ich werde für Sie Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen persönlich besprechen und abstimmen.

Mit meiner Hilfe erreichen Sie das bestmögliche Ergebnis.