Der Strafbefehl
Sie haben einen Brief vom Gericht erhalten, öffnen diesen und halten einen Strafbefehl in den Händen.
Worum handelt es sich hier, wann kein ein solcher Strafbefehl ergehen und was können Sie dagegen unternehmen? Der Strafbefehl steht einem Urteil aus einer Hauptverhandlung gleich. Im Falle des Strafbefehls entscheidet das Gericht allerdings auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage. Sollte der Strafbefehl rechtskräftig werden, ist es so, als seien Sie vor Gericht rechtskräftig verurteilt worden.
Der Strafbefehl ist allerdings nicht immer möglich. Da das Gericht hier nur nach Aktenlage prüft, kann das Verfahren selbstverständlich nicht in allen Bereichen des Strafrechts angewandt werden. Vielmehr bietet sich das Strafbefehlsverfahren in einfach gelagerten Fällen im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität an. Genauer kann ein Strafbefehl nur in Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht erlassen werden und das auch nur, wenn Ihnen ein Vergehen zur Last gelegt wird.
Vergehen sind solche Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht werden. Durch den Strafbefehl können zudem nur bestimmte Rechtsfolgen festgelegt werden. So ist unter anderem Geldstrafe, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer Sperrfrist möglich. Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, ist zudem die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein solcher Strafbefehl kann auch noch in der Hauptverhandlung beantragt werden. Dies geschieht häufig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erscheint.
Sollte Ihnen einmal ein solcher Strafbefehl zugehen, zögern Sie nicht zu lange, falls Sie etwas gegen den Strafbefehl unternehmen wollen. Sie haben die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Falls Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, suchen Sie den Anwalt frühzeitig auf, damit er die Erfolgsaussichten ausreichend prüfen kann. Sollte hierzu nicht mehr genügend Zeit sein, da eine ausführliche Beratung selbstverständlich Akteneinsicht erfordert, kann auch vorsorglich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Sollten der Anwalt dann – nach erfolgter Akteneinsicht – zu dem Ergebnis kommen, dass ein Einspruch keinen Erfolg verspricht, kann dieser wieder zurückgenommen werden. Soll der Einspruch allerdings weiterverfolgt werden, wird das zuständige Amtsgericht eine Hauptverhandlung anberaumen und es kommt zu einem gewöhnlichen strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht. Da der Richter allerdings zunächst nur nach Aktenlage entscheidet, kann das Urteil für den Angeklagten schlechter ausfallen als noch im Strafbefehl. Sollte sich dies im Laufe der Hauptverhandlung abzeichnen, kann auch hier noch -allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft- der Einspruch wieder zurückgenommen werden.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen zu beschränken. Dies bietet sich an, wenn der Tatvorwurf an sich nicht aus der Welt zu räumen ist aber beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Hier kann dann der Versuch unternommen werden, zumindest etwas gegen diese angeordnete Rechtsfolge vorzubringen. Zudem kann sich eine solche Beschränkung anbieten, wenn eine Geldstrafe angeordnet wurde, die Höhe des Tagessatzes allerdings nicht den wahren Einkommensverhältnissen entspricht. Die Höhe hat sich insoweit am Monatsnettoeinkommen zu richten. Wenn in der Akte allerdings keinerlei Informationen hierzu vorhanden sind, kann der Richter die Höhe zunächst nur schätzen. Sollte das Einkommen allerdings deutlich geringer ausfallen, kann mit einem Einspruch eine deutlich geringere Geldstrafe erreicht werden.
Die zuvor genannten Punkte gelten allerdings nur im Verfahren gegen Erwachsene. Gegen Jugendliche ist das Strafbefehlsverfahren gar nicht und gegen Heranwachsende nur eingeschränkt möglich. Gegen einen Heranwachsenden kann das Strafbefehlsverfahren insoweit nur angewandt werden, wenn dieser nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden soll. Zudem kann gegen einen Heranwachsenden auch mit einem Verteidiger keine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Sollten Ihnen also einmal ein Strafbefehl zugestellt werden, zögern Sie nicht und kontaktieren mich, damit ich für Sie prüfen kann, ob sich die Einlegung eines Einspruchs lohnt. Sollten Sie die zwei Wochen verstreichen lassen, halten Sie ein rechtskräftiges Urteil in den Händen. Hier besteht dann nur noch die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Erfolgschancen eines Wiederaufnahmeverfahrens sind allerdings sehr gering und an hohe Anforderungen geknüpft.
Verpassen Sie daher bereits nicht die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen.